RECHTLICHES FÜR HOBBYBRAUER
WAS DU WISSEN SOLLTEST
Die Herstellung und die Versteuerung von Bier wird in Deutschland durch das Biersteuer-Gesetz geregelt.
Eine Steuer-Befreiung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Biersteuerverordnung (BierStV) kommt nur in Betracht, wenn das gebraute Bier ausschließlich zum eigenen Verbrauch bereitet und nicht verkauft wird. Zudem muss die Herstellung unter der Menge von 200 Liter pro Kalenderjahr bleiben. Andernfalls besteht eine Steuerpflicht. Haus- und Hobbybrauer haben gemäß § 2 Abs. 2 BierStV vor Beginn eines Brauvorgangs die Herstellung dem zuständigen Hauptzollamt mit diesen Angaben anzuzeigen:
- die Biermenge, die voraussichtlich im Kalenderjahr erzeugt wird (hinsichtlich der Biermenge ist nur eine Angabe erforderlich, ob voraussichtlich mehr oder weniger als 200 Liter im Kalenderjahr hergestellt werden).
- die Angabe, dass als Haus- und Hobbybrauer gebraut wird.
- der Herstellungsort (z. B. Keller des Wohnhauses).
Für Haus- und Hobbybrauer, die über 200 Liter im Kalenderjahr erzeugen, ist eine Anmeldung beim Hauptzollamt erforderlich. In diesem Fall muss ein Bierbuch nach den amtlich vorgeschriebenen Mustern geführt und monatlich oder jährlich eine Biersteuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt – Zentralstelle Biersteuer – abgegeben werden. Die Höhe der Biersteuer hängt von der erzeugten Menge ab.
Die derzeit gültige BierStV sagt aber auch, dass das Hauptzollamt Erleichterungen für Hobbybrauer zulassen kann!
Weitere Informationen zu diesem Thema findest du auf unserer Website unter : www.bier-kwik.de/Rechtliches
Weitere Informationen findest du unter www.zoll.de.